Bei uns stehen Sie mit Ihren unternehmerischen Zielen im Mittelpunkt. Wir verfolgen konsequent den Ansatz: Beratung von Unternehmer zu Unternehmer auf gleicher Augenhöhe.
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Wir bieten unseren Mandanten umfassende Beratungsleistungen auf den Gebieten Steuerberatung, Rechnungswesen sowie strategische Beratung von Unternehmen. Profitieren Sie von unserer jahrzehntelangen Erfahrung und unserem Netzwerk von Spezialisten.
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Der Arbeitgeber eines in einem Krankenhaus angestellten Chefarztes, der Einnahmen aus von Patienten bestellten Wahlleistungen erzielt, darf diese Einkünfte nicht auf das Gehalt des Arztes aufschlagen, sondern muss ihn in diesem Punkt wie einen Selbstständigen behandeln. Ob ein Chefarzt einer Klinik derartige Leistungen selbstständig ausführe oder nicht, beurteile sich „nach dem Gesamtbild der Verhältnisse“. Schließe der Patient mit dem Krankenhaus einen Vertrag, nach dem er wahlärztliche Leistungen in Anspruch nehmen könne und der als Krankenhaus- mit Arztzusatzvertrag ausgestaltet ist, so sei das ein Indiz für die Selbstständigkeit des Arztes. Dies dann, wenn der gegenüber dem Patienten einen eigenen Honoraranspruch habe, dessen Höhe er - gemäß der Gebührenordnung - selbst festsetze. Nicht ausschlaggebend sei, dass der Arzt die Einrichtungen des Krankenhauses mitbenutze. Auch die Tatsache, dass er nach dem Dienstvertrag weisungsgebunden sei, beziehe sich nicht auf Diagnostik und Therapie, die er eigenverantwortlich durchführe. (FG Rheinland-Pfalz, 2 K 2583/07 vom 22.10.2008)
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